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Satzung

Khordong-Verein Satzung

neu gefasst durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30. November 2013

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.
Der Verein führt den Namen Khordong e.V.

2.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen werden.

3.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.
Die Bezeichnung von Personen und Ämtern in dieser Satzung ist geschlechtsneutral zu verstehen. Aus Vereinfachungsgründen und zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird lediglich die männliche Form verwendet.

§ 2 Zweck des Vereins

1.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der buddhistischen Religion gemäß aller Schulen des Buddhismus und insbesondere der Khordong-Linie in der Nyingma-Schule des tibetischen Buddhis- mus, jedoch ohne Vorbehalte gegenüber anderen Linien/Schulen.

Im Rahmen der buddhistischen Religion sollen Meditation und spirituelle Praxis sowie tibetische Phi- losophie, Medizin, Kunst, religiöser Tanz, religiöse Musik und Handwerk bewahrt, gelehrt und gefördert werden.

2.
Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Schaffung und Unterhalt von Räumlichkeiten, die geeignet sind, religiöse Praxis und Studien gemäß der buddhistischen Tradition durchzuführen;
  • Einladung von qualifizierten Lehrern aller buddhistischen Traditionen sowie anderer relevanter Wissensgebiete;
  • Durchführung von V eranstaltungen (religiöse Praxis und Zeremonien, Meditation, Vorträge, Seminare, Kongresse, Pilgerfahrten, usw.);
  • Förderung der buddhistischen Wissenschaften und des Austausches mit westlichen Wissenschaften;
  • Aufbewahrung und Pflege von Reliquien, Skulpturen, religiösen Bildern und anderen religiösen Kult- und Kunstgegenständen;
  • Sammlung, Aufbewahrung, Übersetzung, Herausgabe und Verbreitung buddhistischer Schriften und anderer Medien;
  • Herstellung, Aufbewahrung und Verbreitung von Ton- und Bildaufnahmen;
  • Einrichtung und Unterhaltung von Büchereien, Audio- und Videotheken;
  • Zusammenarbeit mit den Khordong-Vereinen im Ausland und mit Vereinigungen vergleichbarer Zielsetzung;
  • Unterstützung buddhistischer Gemeinden, Klöster und Zentren im In- und Ausland durch Geld- und Sachmittel für Aufbau und Durchführung der traditionellen Ausbildung und religiösen Praxis sowie Förderung des Lebensunterhaltes der klösterlichen Gemeinschaften;
  • Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die in innere oder äußere Not geraten sind, insbesondere tibetischer Herkunft oder buddhistischer Orientierung in aller Welt im Sinne von § 53 der Abgabenordnung;
  • Vergabe von Stipendien zum Studium und zur Praxis der tibetisch-buddhistischen Religion;
  • Öffentlichkeitsarbeit;
  • zur Erreichung des Satzungszweckes kann sich der Verein auch anderer Einrichtungen bedienen,

die die Voraussetzungen der Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs 1 der Abgabenordnung erfüllen. In diesem Fall muss von den beauftragten Organisationen ein lückenloser Nachweis über die sach- und ordnungsgemäße Abwicklung der Aktionen beziehungsweise der Ausgaben der übertragenen Mittel geführt werden.

§ 3 Selbstlosigkeit

1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

2.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonsti- gen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei Beendigung ihrer Mitgliedschaft oder bei Auflösung des Vereins keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.

3.
Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhält- nismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

4.
Der Vorstand verpflichtet sich, den zweckgebundenen Einsatz der Vereinsmittel für die geförderten Projekte durch die Anforderung von Bescheinigungen und Quittungen zu gewährleisten.

5.
Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 4 Mittel des Vereins

Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden, Veranstaltungsbeiträge und -erlöse sowie öffentliche Zuwendungen aufgebracht.

§ 5 Mitgliedschaft

1.
Mitglied kann jeder werden, der den Vereinszweck unterstützen will.

2.
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt und von diesem angenommen werden. Mit der Benachrichtigung über den angenommenen Aufnahmeantrag entsteht die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Die Aufnahme als Mitglied wird wirksam mit dem Eingang des Mit- gliedsbeitrags.
 
3.
Gegen die Ablehnung seines Aufnahmeantrags steht dem Bewerber der schriftliche Einspruch zu, über den die Mitgliederversammlung beschließt.

4.
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Der Austritt wird sofort wirksam.

5.
Bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein aus- geschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen der schriftliche Einspruch zu, über den die Mit- gliederversammlung entscheidet.

6.
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

7.
Personen, die sich um die Förderung des Vereinszwecks besonders verdient gemacht haben, können als Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand nach Rücksprache mit der spirituellen Leitung. Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

1.
Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Er ist einmal jährlich bis spätestens 31.03. des laufenden Jahres zu entrichten.

2.
Der Beitrag ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn ein Mitglied im Laufe des Jahres ein- oder austritt oder aus dem Verein ausgeschlossen wird.

3.
Bei nicht bezahltem Mitgliedsbeitrag ruht das Stimmrecht des betreffenden Mitglieds.

4.
Ist der Mitgliedsbeitrag nach zweimaliger Mahnung bis 31.12. des laufenden Jahres nicht eingegangen, erlischt die Mitgliedschaft.

5.
Über ermäßigte Mitgliedsbeiträge entscheidet der Vorstand.

6.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht dem Vorstand zugewiesen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entscheidung über die Tagesordnung;
  • Wahl des Vorstandes, ggfls. des erweiterten Vorstandes und mindestens eines Kassenprüfers;
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstands, des Kassenberichtes des Schatzmeisters und des Rechnungsprüfungsberichtes des Kassenprüfers;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Beschluss des jährlichen Geschäfts- und Haushaltsplanes auf Vorschlag des Vorstands;
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und vertretenen Mitglieder; Änderungen des Vereinszwecks dürfen nur im Einvernehmen mit der spirituellen Leitung vorgenommen werden.
  • Beschlüsse über die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln sämtlicher Mitglieder des Vereins;
  • Anträge auf Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben;
  • Beschlussfassung über die Zahl der zu bestellenden Mitglieder für den erweiterten Vorstand gem. §9 Ziffer 1.

2.
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Kalenderjahr zusammen. Sie wird vom Vorstand schriftlich, unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie eventueller Anträge und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch einfachen Brief oder E-Mail an die letztbekannte Adresse einberufen. Für den Versand per eMail ist die Zustimmung des Mitgliedes nötig. Für die Bekanntgabe der aktuellen Post- und Emailadresse ist das jeweilige Mitglied selber verantwortlich.

3.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes der Versammlung verlangen.

4.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

5.
Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Ein anwesendes Mitglied kann höchstens drei abwesende Mitglieder vertreten.

6.
Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstands. Die Wahl und die Entlastung des Vorstands wird durch ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Mitglied geleitet.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt, wenn die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder.

 

§ 9 Vorstand

1.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Ihm kann ein erweiterter Vorstand von bis zu vier Personen zur Seite gestellt werden. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich.

2.
Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung vor Ablauf ihrer Amtszeit abgewählt werden. Dazu ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.

3.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, kooptiert der verbliebene Vorstand ein neues Vorstandsmitglied, das von der nächsten Mitgliederversammlung für die verbliebene Amtszeit bestätigt werden muss.

4.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den vertretungsberechtigten Vorstand nach §26 BGB und vertreten den Verein jeder allein für sich gerichtlich und außerge- richtlich. Der erweiterte Vorstand ist zur Vertretung des Vereins gegenüber Dritten nicht befugt. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, ist dies jedoch gegenüber jedem Vorstands- mitglied einzeln möglich und ausreichend.

5.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor und ist für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich. Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens, der Vereinskasse (Konten) und die Erfüllung des Haushaltsplanes, ferner die Buchführung sowie die Protokollierung aller Mitgliederversammlungen und Sitzungen.

6.
Dem Vorstand obliegt weiterhin die Beobachtung der Entwicklung aller geförderten Projekte durch persönlichen Besuch oder durch geeignete, sachkundige Beauftragte.

7.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von jedem Vorstandsmitglied berufen werden können. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 55% der Vorstandsmitglieder an- wesend oder vertreten sind.

8.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Eine Stimmenenthaltung gilt als Beteiligung an der Be- schlussfassung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die vom Vorsitzenden abgegebene Stimme.

9.
Der Vorstand kann Beiräte einrichten.

§ 10 Spirituelle Leitung

Die spirituelle Leitung des Vereins liegt bei dem ehrwürdigen Lama Chhimed Rigdzin Rinpoche, Abt des Khordong-Klosters in Tibet, und seiner Stellvertreterin Jomo Gudrun Knausenberger.

§ 11 Rechnungsprüfer

1.
Mindestens ein Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er darf nicht dem Vorstand angehören.
 
2.
Der/die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung sowie des jährlichen Kassenberichtes des Schatzmeisters haben sie der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und eine Empfehlung bezüglich der Entlastung des Vorstands auszusprechen.

§ 12 Protokollierung

Über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen werden Niederschriften erstellt, in denen die wesentlichen Verhandlungsergebnisse sowie die gefassten Beschlüsse unter Angabe von Zeit und Ort der Beschlussfassung festzuhalten sind. Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden oder bei Abwesenheit des Vorstandsvorsitzenden von dessen Stellvertreter jeweils zu Beginn einer Sitzung ernannt. Die Niederschriften werden vom Vorsitzenden oder bei Abwesenheit des Vorstandsvorsitzenden von dessen Stellvertreter und vom Protokollführer unterzeichnet.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Vereinsvermögen an die "Deutsche Buddhistische Union e.V.", München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Zweck des Khordong-Vereins ähnlich sind.

§ 14 Änderungen

Sollten aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes oder des Finanzamtes Änderungen dieser Satzung notwendig werden, so ist der Vorstand nach eigenem Ermessen und nach Rücksprache mit der spirituellen Leitung berechtigt, diese Änderungen zu beschließen und durchzuführen. Diese Änderungen werden den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben.

 

Diese Satzung ersetzt die letzte gültige Satzung vom 12.12.1998. 

 

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 30.11.2013 angenommen und zur Eintragung beantragt.

 

 

 


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